Mittwoch, 22. Juli 2009

Antwort aus dem Bundeskanzleramt

Einen Brief mit folgendem Wortlaut haben wir heute erhalten:

Brief aus dem Bundeskanzleramt vom 20. Juli 2009

Sehr geehrte Frau X, sehr geehrter Herr X,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7. Juli 2009 an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, die mich beauftragt hat, Ihnen zu antworten.

Ihre Schwierigkeiten bedaure ich sehr. Leider kann ich Ihnen nicht unmittelbar von hier aus behilflich sein.

Ich bedaure, dass Ihr Arbeitgeber das Ihnen zustehende Arbeitsentgelt nicht zahlt. Nach unserer Rechtsordnung muss jedoch der Einzelne seine Rechte selbst durch die zuständigen Gerichte feststellen und durchsetzen lassen. Nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie ausstehendes Arbeitsentgelt, müssen vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Sie haben dann die Möglichkeit, aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dazu müssen Sie sich an einen Gerichtsvollzieher wenden. Einem Bundesministerium oder dem Bundeskanzleramt stehen hier leider keinerlei Befugnisse zu.

Allgemein ist zu sagen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Titel grundsätzlich 30 Jahre lang stattfinden kann. Bei Erfolglosigkeit (etwa wegen Zahlungsunfähigkeit) kann sich ein erneuter Versuch anbieten, wenn der Schuldner nach einiger Zeit wieder Vermögen erlangt hat. Die Situation eines Arbeitnehmers unterscheidet sich hierbei im Prinzip nicht von der eines anderen Gläubigers, der letztlich immer das Risiko der Zahlungsunwilligkeit – hier des Arbeitgebers – zu tragen hat.

Nach Ihren Ausführungen erhalten Sie seit dem 17. März 2009, dem Tag der Antragstellung, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II) werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag hat deshalb eine anspruchsauslösende Funktion. Im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass es – anders als im früheren Sozialhilferecht – nicht darauf ankomme, ob der Leistungsträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit habe. Eine Möglichkeit, Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen, besteht deshalb nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nicht.


Wir geben auf!!!

Es gibt nichts, was in dem Brief steht, was wir nicht schon längst wussten. Wir sind über den Ablauf eines Mahnverfahrens informiert. Darum ging es hier aber nicht primär. Es kann nicht sein, dass die Gesetzgebung den Arbeitgeber mit jedem x-beliebigen Gläubiger gleichsetzt.
Vor allen Dingen kann es nicht sein, dass der Arbeitgeber ihm unangenehme Arbeiter einfach raussetzt, nicht mehr bezahlt und seine Geschäfte trotzdem weiterführt. Das ist unfassbar!! Und eben genau das ist es auch, was wir nicht verstehen können. Der Arbeitgeber hat keine Insolvenz angemeldet. Und wenn er nicht insolvent ist, dann muss er auch zahlen. Und genau aus diesem Grunde wollten wir darauf aufmerksam machen, aber anscheinend kriegen wir es nicht in die Köpfe rein....

Wenn ich beim Versandhaus X etwas bestelle und kann es nicht bezahlen, dann hat das Versandhaus zwar einen Verlust, hat aber die Möglichkeit, das in seiner Bilanz als mindernd anzusetzen. Aber als Arbeitnehmer, der von dem Geld, das er erarbeitet, leben muss, werden einem alle Möglichkeiten genommen.